Sachbezug 2026: Die 50-€-Freigrenze komplett erklärt

Die Sachbezugsfreigrenze liegt 2026 bei 50 € pro Monat. Was genau als Sachbezug gilt, welche Gutscheine erlaubt sind, was seit 2022 nicht mehr geht – und wie du typische Fehler vermeidest.

Sachbezug 2026 – Die 50-€-Freigrenze komplett erklärt
Sophie Kempcke

April 13, 2026

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14 min Lesezeit

Der Sachbezug ist einer der wirkungsvollsten steuerlichen Hebel, den Arbeitgeber in Deutschland haben – und gleichzeitig einer der meistunterschätzten. Mit der Sachbezugsfreigrenze von 50 € pro Monat können Unternehmen ihren Mitarbeitenden bis zu 600 € im Jahr netto zukommen lassen: ohne Lohnsteuer, ohne Sozialabgaben, ohne bürokratischen Aufwand.

Was genau als Sachbezug gilt, welche Gutscheinkarten seit 2022 noch erlaubt sind, welche Fallstricke es gibt und wie du ihn in der Praxis richtig umsetzt – das erfährst du hier. Außerdem: Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Einführung, Dokumentationsanforderungen und was Unternehmen beim nächsten Lohnsteuer-Prüftermin wissen müssen.

Sachbezug 2026 auf einen Blick:

50 € / Monat steuerfrei pro Mitarbeitenden (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG)
600 € / Jahr – vollständig steuer- und sozialabgabenfrei
• Kombinierbar mit Aufmerksamkeiten (je 60 € pro Anlass – Geburtstag, Jubiläum, Hochzeit usw. – mehrfach im Jahr möglich)
• Kombinierbar mit Essenszuschuss (7,67 €/Tag) und steuerfreiem Jobticket
• Gilt für Unternehmen jeder Größe – vom Einzelbetrieb bis zum Konzern
• Nur gültig bei Zusätzlichkeit – Gehaltsumwandlung ist nicht erlaubt
• Gutscheinkarten müssen seit 2022 zweckgebunden sein (ZAG § 2 Abs. 1 Nr. 10)

Was ist ein Sachbezug?

Ein Sachbezug ist eine Arbeitgeberleistung, die nicht in Bargeld besteht. Das können Gutscheinkarten, Rabatte, Waren, Dienstleistungen oder Mitgliedschaften sein. Im deutschen Steuerrecht sind Sachbezüge bis zur gesetzlichen Freigrenze vollständig steuerfrei – für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen.

Rechtliche Grundlage: § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG. Sachbezüge bleiben steuerfrei, solange ihr monatlicher Gesamtwert 50 € nicht übersteigt.

Was ist der Unterschied zwischen Sachbezug und Barlohn? Sobald eine Leistung in Geld ausgezahlt wird – egal ob als Überweisung, Bargeld oder Gutschrift – handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung, sondern die Form der Zuwendung.

Eine häufige Grauzone: Arbeitgeber überweisen 50 € mit dem Betreff „Gutschein“. Das Finanzamt wertet solche Zahlungen als Barlohn. Tatsächlich steuerfrei sind nur Sachleistungen, die im Voraus als Gutscheinkarte oder Ware ausgegeben werden – nicht nachtragliche Erstattungen.

Geschichte und Entwicklung der Sachbezugsfreigrenze

Die Sachbezugsfreigrenze hat sich über die Jahre erheblich verändert:

  • Bis 2019: Freigrenze bei 44 € pro Monat. Gehaltsumwandlung war noch steuerlich anerkannt.
  • 2020: Einführung des Zusätzlichkeitserfordernisses nach § 8 Abs. 4 EStG. Gehaltsumwandlung seitdem nicht mehr steuerbefreit.
  • 1. Januar 2022: Erhöhung der Freigrenze auf 50 € pro Monat. Gleichzeitig neue ZAG-Anforderungen – offene Prepaid-Kreditkarten sind seitdem nicht mehr anerkannt.
  • 2026: Freigrenze unverändert bei 50 €. Keine weiteren gesetzlichen Änderungen.

Die Sachbezugsfreigrenze 2026: Was gilt?

Die Freigrenze liegt 2026 unverändert bei 50 € pro Kalendermonat und pro Mitarbeitenden. Drei Regeln sind dabei unbedingt zu beachten:

Die drei wichtigsten Regeln:

  • Monatsgrenze, kein Jahreslimit: Die 50 € gelten pro Kalendermonat. Nicht genutzte Beträge verfallen – Monatübertragung ist nicht möglich.
  • Zusätzlichkeitserfordernis (seit 2020): Der Sachbezug muss zusätzlich zum vereinbarten Gehalt gewährt werden (§ 8 Abs. 4 EStG). Gehaltsumwandlung ist nicht erlaubt.
  • Freigrenze, kein Freibetrag: Wird die 50-€-Grenze auch nur um 1 € überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.

Das Zusätzlichkeitserfordernis im Detail

Seit 2020 muss jeder Sachbezug on top zum arbeitsvertraglich vereinbarten Gehalt gewährt werden. Folgende Gestaltungen sind ausgeschlossen:

  • Bruttolohn wird um 50 € reduziert, dafür gibt es monatlich eine Gutscheinkarte → nicht anerkannt
  • Individuelle Gehaltsoptimierung mit Mitarbeitenden vereinbaren → nicht anerkannt

Zulässig: Neue Mitarbeitende erhalten von Beginn an einen Sachbezug als festen Bestandteil des Vergütungspakets – solange kein Lohn dafür reduziert wurde.

Was gilt als Sachbezug – und was nicht?

Zulässige Sachbezüge

  • Zweckgebundene Gutscheinkarten für einzelne Händler oder Händlergruppen (z. B. Amazon, REWE, dm, Zalando, Thalia)
  • Tankkarten und Tankgutscheine bei namentlich genannten Tankstellenketten
  • Fitness-Mitgliedschaften (z. B. Urban Sports Club)
  • Essensgutscheine für Restaurants oder Kantinen
  • Sachgüter und Produkte, die der Arbeitgeber direkt aushändigt
  • Mitarbeiterrabatt-Plattformen bei definierten Händlern
  • Streaming-Abonnements (z. B. Spotify, Netflix) – sofern direkt vom Arbeitgeber bezahlt

Was NICHT als Sachbezug anerkannt wird

  • Bargeld oder Überweisungen – jede Barleistung ist steuerpflichtiger Arbeitslohn
  • Offene Prepaid-Kreditkarten (Visa, Mastercard) – seit 2022 nicht mehr anerkannt
  • Gehaltsumwandlung – seit 2020 nicht steuerbefreit
  • Pauschale Zuschüsse ohne Zweckbindung – gelten als Barlohn
  • Nachtragliche Erstattungen – Mitarbeitende kaufen selbst, Arbeitgeber erstattet = Barlohn

Die Gutschein-Regelung seit 2022

Seit dem 1. Januar 2022 müssen Gutscheinkarten die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen:

  • Beschränkt auf einen bestimmten Händler, eine Händlergruppe oder eine begrenzte Produktkategorie
  • Darf nicht wie Bargeld frei in beliebigen Geschäften einsetzbar sein

Welche Karten sind zulässig?

  • Einzelhandel (z. B. Amazon, REWE, dm): zulässig
  • Regionale Händlergruppen: zulässig
  • Branchenspezifische Karten (Sport-only, Lebensmittel-only): meist zulässig
  • Open-Loop-Karten (überall einsetzbar): nicht zulässig

Sachbezug vs. Gehaltserhohung – direkter Vergleich:

MaßnahmeKosten AG / MonatNettovorteil MA / Monat
Gehaltserhohung +65 € brutto~85 € (inkl. AG-Sozialabgaben)~40 € netto
Sachbezug 50 €50 € (keine Nebenkosten)50 € (steuerfrei)
Jahreswert (12 Monate)600 €600 € netto

Sachbezug mit anderen Freibändern kombinieren

Steuer-Tipp: So maximierst du den steuerfreien Spielraum

  • 50 € / Monat Sachbezug = 600 € / Jahr
  • + je 60 € Aufmerksamkeit pro besonderem persönlichem Anlass – beliebig viele Anlässe pro Jahr möglich, jeder Anlass separat: Geburtstag (60 €) + 10-jähriges Firmenjubiläum (60 €) + Geburt eines Kindes (60 €) = 180 € zusätzlich steuerfrei
  • + 7,67 € / Arbeitstag steuerfreier Essenszuschuss (~1.687 € bei 220 Arbeitstagen)
  • + 1.080 € / Jahr Rabattfreibetrag auf eigene Waren/Dienstleistungen (§ 8 Abs. 3 EStG)
  • + Jobticket-Zuschuss steuerbefreit bei zusätzlicher Gewährung

Kombiniert: bis zu ~3.600 € steuerfrei pro Jahr – zusätzlich zum regulären Gehalt.

Aufmerksamkeiten: je 60 € pro Anlass, mehrfach im Jahr

Aufmerksamkeiten (§ 19 LStR R 19.6) sind eine der wertvollsten Ergänzungen zum Sachbezug – und werden oft unterschätzt. Das Wichtigste: Es gibt keine Jahresobergrenze für die Anzahl der Anlässe. Jeder qualifizierende besondere persönliche Anlass berechtigt zu einem eigenen Geschenk bis 60 €, steuerfrei und ohne Anrechnung auf die 50-€-Freigrenze.

Qualifizierende Anlässe nach R 19.6 LStR:

  • Geburtstag
  • Hochzeit / eingetragene Lebenspartnerschaft
  • Geburt eines Kindes
  • Rundes Dienstjubiläum (10, 25, 40 Jahre im Unternehmen)
  • Pensionierung / Renteneintritt

Praxisbeispiel Aufmerksamkeiten:

AnlassSteuerfrei
Geburtstag60 €
10-jähriges Firmenjubiläum+ 60 €
Geburt eines Kindes+ 60 €
Gesamt (zusätzlich zum 600-€-Sachbezug)180 € steuerfrei

Zusätzlich zu den monatlichen 50 € Sachbezug, nicht darauf anrechenbar.

So führst du den Sachbezug ein: Schritt für Schritt

  • Schritt 1 – Rechtliche Prüfung: ZAG-Konformität der Gutscheinkarten sicherstellen. Im Zweifel Rücksprache mit Steuerberater.
  • Schritt 2 – Anbieterauswahl: Gutscheinkarten selbst kaufen oder spezialisierte Benefit-Plattform nutzen.
  • Schritt 3 – Schriftliche Vereinbarung: Sachbezug als Zusätzleistung zum Grundgehalt im Arbeitsvertrag oder Zusätzvereinbarung festhalten.
  • Schritt 4 – Lohnbuchhaltung informieren: Monatliche Dokumentation, welche Mitarbeitenden was erhalten haben.
  • Schritt 5 – Kommunikation: Den Steuervorteil konkret in Euro erklären. „600 € netto mehr im Jahr“ wirkt besser als „Sachbezugsfreigrenze“.
  • Schritt 6 – Monatliche Ausgabe: Gutscheinkarten tatsächlich monatlich ausgeben. Ein vergessener Monat kann nicht rückwirkend nachgeholt werden.

Dokumentationsanforderungen

  • Monatliche Ausgabeliste: Wer hat wann welchen Gutschein erhalten?
  • Kaufbelege der Gutscheinkarten (Rechnungen des Anbieters)
  • Schriftliche Vereinbarung über den Zusätzlichkeitscharakter
  • ZAG-Nachweis des Gutscheinanbieters

Aufbewahrungspflicht: 10 Jahre.

Der Sachbezug in der Lohnsteuerprüfung

Häufigste Beanstandungen:

  • Fehlende Belege – keine Aufzeichnungen über Gutscheinausgabe
  • Nicht-ZAG-konforme Karten – offene Prepaid-Karten nach 2022 ausgegeben
  • Gehaltsumwandlung – wenn Arbeitsvertrag höheres Gehalt zeigt als Lohnkonto
  • Freigrenzüberschreitung – muss vollständig nachversteuert werden

Wer eine Benefit-Plattform nutzt, erhält meist automatisch prüfungsfähige Berichte – das spart im Prüffall erheblichen Aufwand.

Sachbezug in verschiedenen Branchen

Handwerk und Bau

Tankgutscheine oder Baumarktkarten sind hier besonders beliebt. Viele Handwerksbetriebe nutzen auch Supermarkt-Gutscheinkarten (z. B. REWE).

IT und Tech

Digitale Gutscheinkarten für Online-Shops. Häufig kombiniert mit Weiterbildungsbudget und Jobticket für ein vollständiges steueroptimiertes Paket.

Pflege und Soziales

Hier ist der Sachbezug besonders wertvoll, weil er ohne Arbeitgeberanteil zu Sozialabgaben auskommt. Supermarkt- oder Drogeriekarten (dm, REWE) sind bei der Belegschaft sehr beliebt.

Einzelhandel und Gastronomie

Automatisierte Gutschein-Systeme empfehlenswert, die monatlich ohne manuellen Aufwand laden.

Häufige Fehler bei der Umsetzung

  • Falsche Gutscheinkarte: Offene Prepaid-Karten nach 2022 eingesetzt – Nachzahlungsgefahr bei Prüfung
  • Monatsfrist nicht beachtet: Nicht genutzte Monate können nicht in Folgemonat übertragen werden
  • Gehaltsumwandlung: Grundgehalt gekürzt für Gutschein – Steuerfreiheit entfällt komplett
  • Freigrenze als Freibetrag missverstanden: 51 € statt 50 € – der gesamte Betrag wird steuerpflichtig
  • Keine schriftliche Vereinbarung
  • Nachtragliche Erstattungen statt vorheriger Gutscheinausgabe

Praxisbeispiel: 30-Personen-Unternehmen

Ein Tech-Unternehmen mit 30 Mitarbeitenden führt monatliche 50-€-Gutscheinkarten ein (Amazon, ZAG-konform, zusätzlich zum Gehalt):

  • Kosten AG: 30 × 50 € = 1.500 € / Monat = 18.000 € / Jahr
  • Vergleich Gehaltserhohung: Gleiche Nettowirkung würde ~23.400 € kosten (inkl. AG-Sozialabgaben)
  • Einsparung: ~5.400 € / Jahr bei gleicher Mitarbeiterzufriedenheit
  • Nettovorteil MA: 600 € steuerfrei / Jahr

Zusätzlich: Geburtstagsgutschein (60 € je Anlass) – im Jubiläumsmonat sogar 50 + 60 = 110 € steuerfrei möglich.

Häufige Fragen zum Sachbezug

Was ist die Sachbezugsfreigrenze 2026?
50 € pro Monat und Mitarbeitenden (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG), steuer- und sozialabgabenfrei.

Kann ich Sachbezüge auf mehrere Monate ansparen?
Nein. Strikt pro Kalendermonat – nicht genutzte Beträge verfallen.

Welche Gutscheinkarten gelten 2026 noch?
Nur zweckgebundene Karten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG (z. B. Amazon, REWE, dm). Offene Prepaid-Karten sind nicht mehr zulässig.

Ist Gehaltsumwandlung erlaubt?
Nein. Seit 2020: Sachbezug muss zusätzlich zum Lohn gewährt werden (§ 8 Abs. 4 EStG).

Was passiert bei Überschreitung der 50 €?
Freigrenze (kein Freibetrag): Bei 51 € ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.

Kann ich Sachbezug und Geburtstagsgutschein kombinieren?
Ja. Die 60-€-Aufmerksamkeit zählt separat und wird nicht auf die 50 € angerechnet. Im Geburtstagsmonat sind 50 + 60 = 110 € steuerfrei möglich.

Wie viele Aufmerksamkeiten (60 €) darf ich pro Jahr geben?
Es gibt keine Jahresobergrenze – für jeden qualifizierenden Anlass (Geburtstag, Hochzeit, Geburt Kind, Dienstjubiläum, Pensionierung) gibt es 60 € steuerfrei. Bei drei Anlässen in einem Jahr also 3 × 60 € = 180 € zusätzlich.

Was muss ich dokumentieren?
Monatliche Ausgabelisten, Kaufbelege, schriftliche Vereinbarung und ZAG-Nachweis des Anbieters. Aufbewahrungspflicht: 10 Jahre.

Gilt der Sachbezug auch für Minijobber?
Ja. Die Freigrenze gilt unabhängig vom Beschäftigungsumfang pro Person und Monat.

Kann eine GmbH-Geschäftsführerin sich selbst einen Sachbezug auszahlen?
Ja, sofern ein reguläres Anstellungsverhältnis besteht.

Fazit

Der Sachbezug ist ein einfaches, kosteneffizientes Instrument, das jedes Unternehmen ab dem ersten Mitarbeitenden nutzen kann. 600 € netto im Jahr, kein Aufwand für Sozialabgaben, rechtssicher bei korrekter Umsetzung.

Das volle Potenzial entfaltet sich durch die Kombination: Sachbezug (600 €) + Aufmerksamkeiten (je 60 € pro Anlass, mehrmals im Jahr) + Essenszuschuss + Jobticket. Zusammen sind leicht 2.000–3.600 € steuerfrei pro Mitarbeitenden und Jahr erreichbar.

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Benefits Expertin

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